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Die Pflegeheimsuche in Bayern ist gerade abgeschlossen. Der Einzugstermin steht. Und dann kommen die ersten Rechnungen: Der Heimplatz kostet erheblich mehr als die Pflegekasse übernimmt. Das Gespräch, das viele Familien jetzt führen, dreht sich um das Elternhaus – ob es verkauft werden muss, ob das Sozialamt die Kinder in die Pflicht nimmt, und was passiert, wenn das Geld nicht bis zum Ende reicht.
Dieser Artikel rechnet das durch – mit den aktuellen Zahlen für Bayern, dem geltenden Recht und dem typischen Ablauf, den Familien in dieser Situation durchlaufen.
Bayern gehört zu den teuersten Bundesländern für stationäre Pflege. Der Betrag, den Bewohner selbst tragen müssen, setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
Das ergibt einen monatlichen Eigenanteil von rund 2.730 Euro. Hinzu kommt in einigen Einrichtungen eine gesetzliche Ausbildungsumlage. Der tatsächliche Betrag unterscheidet sich je nach Einrichtung und Landkreis – eine Einrichtung in München liegt häufig über diesem Durchschnitt, eine im ländlichen Niederbayern teils darunter.
Zum Vergleich: Im bundesweiten Durchschnitt liegt der monatliche Eigenanteil nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit bei ca. 2.200 Euro (Stand: 2025). Bayern liegt damit rund 530 Euro über dem Bundesdurchschnitt. Über zwei Jahre Heimaufenthalt ist das ein Unterschied von knapp 13.000 Euro – genug, um die Frage zu entscheiden, ob und wann Vermögen aufgebraucht ist.
Die gesetzliche Pflegekasse zahlt für stationäre Pflege einen Betrag, der seit 2024 erhöht wurde und vom Pflegegrad abhängt:
(Quelle: § 43 SGB XI, Stand: 2024)
Der EEE bleibt für alle Pflegegrade gleich hoch – das ist der entscheidende Mechanismus. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Kasse 1.262 Euro, der EEE liegt bei ca. 1.350 Euro. Den EEE trägt der Bewohner vollständig selbst, unabhängig davon, wie viel die Kasse zahlt. Wer Pflegegrad 5 hat, zahlt denselben EEE wie jemand mit Pflegegrad 2.
Wer ein monatliches Renteneinkommen von beispielsweise 1.600 Euro hat, kann damit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (zusammen ca. 1.380 Euro) weitgehend decken. Vom EEE in Höhe von 1.350 Euro bleibt eine monatliche Lücke von rund 1.130 Euro. Diese Lücke muss aus dem Vermögen finanziert werden – jeden Monat, solange der Heimaufenthalt dauert.
Nehmen wir eine typische Ausgangslage: Ein Elternteil zieht ins Heim und verfügt neben einer Rente von 1.600 Euro über Sparguthaben von 80.000 Euro sowie ein leerstehendes Einfamilienhaus.
Das Schonvermögen nach § 90 SGB XII beträgt 10.000 Euro pro Person. Dieser Betrag bleibt beim Einsatz von Hilfe zur Pflege unangetastet. Von 80.000 Euro Sparguthaben können also 70.000 Euro eingesetzt werden, bevor das Sozialamt eintritt.
Bei einer monatlichen Lücke von 1.130 Euro reichen diese 70.000 Euro rund 62 Monate – gut fünf Jahre. Klingt zunächst lang. Aber nach diesen fünf Jahren ist das Konto leer, das Schonvermögen erreicht, und das Sozialamt stellt die nächste Frage: Gibt es noch weiteres verwertbares Vermögen?
Eine selbstbewohnte Immobilie kann nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt sein – solange ein naher Angehöriger dort wohnt. Ein leerstehendes Haus ist in der Regel nicht geschützt. Das Sozialamt wird prüfen, ob es verkauft werden kann oder ob ein Darlehen gegen das Grundstück eingetragen wird. Beides läuft praktisch auf dasselbe hinaus: Das Vermögen muss eingesetzt werden.
Diese Rechnung verschiebt sich erheblich bei höherem Renteneinkommen oder einem besonders hohen Verkehrswert der Immobilie. Aber die Grundstruktur bleibt: In Bayern mit seinen überdurchschnittlich hohen Heimkosten ist das Schonvermögen schneller erschöpft als in günstigeren Bundesländern.
Diese Frage belastet viele Angehörige stark. Für die meisten Familien ist die Antwort klar entlastend:
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) greift das Sozialamt auf Kinder nur dann zurück, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze wird kein Elternunterhalt von Kindern gefordert – unabhängig davon, wie viel das Heimzimmer kostet, wie lange die Pflege dauert oder wie viel das Sozialamt aufwendet. (Quelle: § 94 Abs. 1a SGB XII, Stand: 2025)
Diese Grenze gilt pro Kind, nicht für alle Kinder zusammen. Und sie bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen der Kinder – nicht auf deren Vermögen. Das eigene Haus, die eigene Altersvorsorge, das eigene Ersparte der Kinder bleiben außen vor, solange die Einkommensschwelle nicht überschritten wird.
Diese Grenze ist bundeseinheitlich. Sie gilt in Bayern genauso wie überall sonst in Deutschland – es ist keine Ortsfrage, und sie hängt nicht von den örtlichen Heimkosten ab.
Manche Familien erwägen, das Haus kurz vor dem Heimeinzug zu verschenken oder deutlich unter Wert zu veräußern, um es dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen. Das ist rechtlich kein Ausweg – und wer das ohne Kenntnis der Folgen tut, verschlechtert die Lage möglicherweise erheblich:
Diese Regeln greifen rückwirkend. Ein Vertrag, der heute geschlossen wird, unterliegt der Zehnjahresfrist – auch wenn das Sozialamt erst in sieben Jahren ins Spiel kommt. Ein Gestaltungsversuch ohne rechtliche Begleitung kann die Situation deutlich verschlimmern statt verbessern.
Rechtliche Orientierung nach § 528 BGB und § 93 SGB XII. Die konkrete Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: August 2025.
In der Praxis zeigen sich drei typische Konstellationen:
Bayern hat einen der aktivsten Immobilienmärkte Deutschlands – besonders in und um München, Augsburg, Nürnberg, Regensburg und in Teilen des Alpenvorlands. Das wirkt sich in beide Richtungen aus:
Sobald die Entscheidung gefallen ist, geht es darum, den Prozess geordnet zu beginnen. Die wichtigsten Unterlagen:
Wenn keine Vorsorgevollmacht besteht und der Eigentümer pflegebedingt keine rechtsgültigen Erklärungen mehr abgeben kann, muss das Betreuungsgericht einbezogen werden. Ein Betreuer, der eine Immobilie verkauft, braucht nach § 1850 BGB eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Grundstücksgeschäfte. Das verlängert den Prozess um mehrere Monate. Eine notarielle Vorsorgevollmacht, die Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfasst, spart diese Zeit – und sollte geprüft werden, bevor der Verkaufsprozess startet.
Stand: August 2025
Wenn Sie wissen möchten, was die Immobilie Ihrer Familie aktuell wert ist und wie ein Verkauf in dieser Situation konkret ablaufen würde, können Sie das Formular auf dieser Seite nutzen. immozeit arbeitet in Bayern mit Partnern vor Ort zusammen – die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
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Redaktion · Immozeit
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